Garantie
GarantieGARANTIEBEDINGUNGEN
§1 | |
1. | Die Fenster- und Türenfabrik Fabryka Okien i Drzwi BAS Sp. z o.o. bürgt für die Qualität ihrer Erzeugnisse und erteilt dem Abnehmer eine Garantie auf die von ihr nach der Norm PN-88/B-10085 "Bautischlerei. Fenster und Türen. Anforderungen und Prüfungen" sowie nach der technischen Approbation AT-15-2948/00 ausgeführten Bautischlerarbeiten. Die vorliegende Garantiekarte bildet die Bestätigung für die erteilte Garantie. |
2. | Die Qualitätsgarantie gilt für alle Mängel eines Produktes, die auf eine mangelhafte Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind (Mängel, deren Ursache in der verkauften Sache an sich liegen). |
3. | Die GmbH "BAS Sp. z o.o." erteilt für Fenster und die dazu gehörenden speziellen Schreinerarbeiten eine Garantie für die Zeit von 3 Jahren (36 Monaten), wenn die Montage durch das Personal der Autorisierten Verkaufs- und Montagepunkte ausgeführt wird. Die Zeit wird ab dem durch den Autorisierten Verkaufs- und Montagepunkt bestätigten Datum der Fertigstellung gerechnet. |
4. | Für Fenster und Türen, die bei der Fenster- und Türenfabrik BAS Sp. z o.o. ohne Montagedienstleistung gekauft werden, gilt eine Garantie von 1 Jahr (12 Monaten) ab Verkaufsdatum. Mängel an Fenstern und Türen, die durch nicht ordnungsgemäß durch den Kunden ausgeführte Montage entstehen, fallen nicht unter die Garantie. |
§2 | |
1. | Unsere Garantie gilt für Erzeugnisse, die: - vor der Montage unter solchen Bedingungen aufbewahrt und gelagert wurden, welche den Anforderungen der Norm PN-B-05000 entsprechen, d.h. auf Unterlegbalken aus Holz in bedachten, trockenen und gelüfteten Räumen mit einem festen Untergrund; - entsprechend der "Montageanleitung für Bautischlerei" montiert wurden; diese Montageanleitung ist als Anlage der vorliegenden Garantiekarte beigefügt; - entsprechend den Bestimmungen der "Anleitung zur Wartung- und Instandhaltung" gewartet wurden, die als Anlage der vorliegenden Garantiekarte beigefügt ist. |
2. | Die Garantie gilt für die Produkte (Fenster und Balkontüren), welche auf dem Kaufbeleg (der Rechnung) aufgeführt sind. |
§3 | |
1. | Der Produzent verpflichtet sich zur kostenlosen Instandsetzung mangelhafter Erzeugnisse während der Garantiezeit. |
2. | Wie ein Erzeugnis repariert wird, bestimmt derjenige, der mit der Reparatur von dem Produzenten beauftragt wird. |
3. | Stellt der Produzent fest, dass die Mängel des Produktes nicht beseitigt werden können, hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder den Austausch der mangelhaften Ware. Beim Austausch ist der Käufer verpflichtet, die mangelhaften Erzeugnisse an den Produzenten zurück zu geben. |
§4 | |
1. | Der Käufer hat die eventuell festgestellten Mängel, welche unter die Garantie fallen, schriftlich der Verkaufsstelle anzumelden. |
2. | Der Verkäufer ist dann verpflichtet, das Formular "Reklamationsmeldung" auszufüllen und es unverzüglich an den Reklamationsbeauftragten des Produzenten weiterzuleiten. |
3. | Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistungen d.h. hier die Entgegennahme der Reklamation und Erbringung von ev. Dienstleistungen des Garantieservices, ist das Vorlegen der Garantiekarte mit dem Kaufbeleg (der Rechnung). |
4. | Ein Vertreter des Produzenten oder eine durch den Produzenten berechtigte Person wird die Reklamation beurteilen und die Art der Mängel präzisieren und zwar innerhalb folgender Fristen: - 21 Tage nach Erhalt einer Reklamation, wenn der Garantie-Berechtigte eine natürliche Person ist; - 42 Tage nach Erhalt einer Reklamation, wenn der Garantie-Berechtigte keine natürliche Person ist. |
5. | Die Zeit für die Beseitigung aller Mängel beträgt 30 Tage ab Datum der Anerkennung der jeweiligen Reklamation, ausgenommen die Zeit, die zusätzlich notwendig ist, wenn die für die Reparatur benötigten Materialien (Beschläge, Farben) aus dem Ausland bezogen werden müssen. |
6. | In Abstimmung mit dem Käufer kann die unter Pkt. 5 genannte Frist geändert werden, wenn wichtige objektive Gründe vorliegen (z.B. auf Grund meteorologischer Verhältnisse). |
§5 | |
1. | Der Produzent haftet nicht für Beschädigung oder Zerstörung eines Erzeugnisses, die durch andere Gründe als die Mängel, die im Erzeugnis selbst stecken, verursacht werden. |
2. | Garantie gilt nicht für: - mechanische Beschädigungen, die nach der Abnahme der Schreinerarbeiten entstehen, - Beschädigungen, die infolge falscher und der "Nutzungsanleitung für Fenster und Türen" widersprechenden Handhabung der Erzeugnisse entstehen, - Beschädigungen, die auf Grund der Verwendung von grobkörnigen Reinigungsmitteln, Klebebändern, Substanzen, die Chlor, Säure oder Lösungsmittel beinhalten, entstehen, - Unterschiede in Farbnuancen am Rahmen, die materialbedingt sind, - mechanische Beschädigungen von Glasscheibensets, - Beschädigungen, die infolge höherer, von dem Produzenten nicht abhängiger, Gewalt wie atmosphärische Bedingungen (Hagelschlag, Überschwemmung), Einwirkung aggressiver chemischer Substanzen usw., entstehen, - Beschädigungen, die infolge übermäßiger Luftfeuchtigkeit von über 70% auftreten, - Folgen fehlender Wartung von Beschlägen, - periodisch notwendige Ein- und Nachstellungen von Beschlägen, - Folgen fehlender Wartung der Lackschichten. |
§6 | |
1. | Der Nutzer verwirkt sein Recht auf Garantieleistungen, wenn er: - eigenmächtig Veränderungen vornimmt (am Fensterrahmen oder an der Zarge hobelt, Beschläge gegen andere austauscht); - weder Kaufdatum, noch Unterschrift und Stempel des Verkäufers auf der Garantiekarte vorweisen kann; - eigenmächtig Änderungen der Garantiekarte vorgenommen hat; - direkt an Elementen der Schreinerarbeit Gitter oder andere Sicherheitssysteme so befestigt hat, dass sie die Konstruktion des Fensters beeinträchtigen; - Farbe über Dichtungen oder Beschläge aufgetragen hat; - Elemente der Schreinerarbeit montiert hat, bevor die sog. Nassarbeiten am Gebäude (Putz, Fußböden) beendet waren, welche Feuchtigkeit verursachen, die Holz aufquellen lässt und die Arbeit des Schreiners zunichte macht. |
2. | Alle Beschädigungen, die infolge unsachgemäßer Handhabung, Bedienung, Instandhaltung, Pflege und Lagerung oder aus anderen Gründen, die nicht vom Produzenten zu verantworten sind, am Erzeugnis entstehen, können nur auf Kosten des Nutzers beseitigt werden. |
3. | Der Nutzer, der eine unbegründete Reklamation meldet, trägt die damit verbundenen Kosten. |
4. | 4.Streitfälle, die sich aus der vorliegenden Garantie ergeben können, werden dem örtlich für den Sitz des Produzenten zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgetragen. |
§7 | |
1. | In Fällen, welche mit der vorliegenden Garantie nicht geregelt sind, finden die entsprechenden Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. |
2. | Streitfälle, die sich aus der vorliegenden Garantie ergeben können, werden dem örtlich für den Sitz des Produzenten zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgetragen. |